Nach hA sind Verstöße gegen die Besetzungsvorschrift des § 28 JGG1 mittels Besetzungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO bekämpfbar. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus auf die prozesskonforme Geltendmachung von Verstößen gegen die leg cit gelegt. Entscheidend für den Erhalt der formellen Legitimation zur Geltendmachung der Besetzungsrüge ist die Informationslage des Beschwerdeführers über den tatsächlichen Verstoß gegen die Besetzungsvorschrift. Informationslage bzw mögliche Kenntniserlangung von Besetzungsfehlern sind für die prozesskonforme Geltendmachung essentiell.