§ 258 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO
Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, ist dem Gesetz fremd (§ 258 Abs 2 StPO).