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Kein höherer „Beweiswert“ der unmittelbaren Aussage vor Gericht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/27JSt 2019, 74 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 258 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO

Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, ist dem Gesetz fremd (§ 258 Abs 2 StPO).

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