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Die Befugnis zur Abmahnung liegt ausschließlich beim Vorsitzenden

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/26JSt 2019, 73 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 236a StPO

Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt aus- schließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung

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