§ 278b StGB
Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden. Dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung.