§ 207 Abs 1 StGB
§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das „Lassen“ ist hier als rein passiv (iSv „zulassen“) und nicht als „veranlassen“ zu verstehen. Anderes gilt für „Verleiten“ (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).
§ 207 Abs 1 StGB
§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das „Lassen“ ist hier als rein passiv (iSv „zulassen“) und nicht als „veranlassen“ zu verstehen. Anderes gilt für „Verleiten“ (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).