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§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/9JSt 2019, 70 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 207 Abs 1 StGB

§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das „Lassen“ ist hier als rein passiv (iSv „zulassen“) und nicht als „veranlassen“ zu verstehen. Anderes gilt für „Verleiten“ (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).

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