§ 302 Abs 1 StGB, Art 6 MRK
Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 MRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.