§ 146 StGB, § 153 StGB
Zum Verhältnis von Betrug und Untreue. Wird ein Schaden bereits durch das Verhalten des Getäuschten (nicht erst durch – nachträglichen – Befugnismissbrauch) herbeigeführt, kommt nur Betrug in Betracht. Echte (Real-)Konkurrenz ist bei einem über den Betrug hinausgehenden, untreuespezifischen Schaden (eines Dritten) denkbar.