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Zum Begriff der erheblichen Gewalt in § 84 Abs 3 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/3JSt 2019, 69 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 84 Abs 3 StGB

Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.

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