§ 99 Abs 2 StGB
Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigten Verhaltens sind.