§ 106a Abs 1 StGB, § 106 Abs 3 StGB
Auch bei Begehung des Verbrechens der Zwangsheirat nach § 106a Abs 1 StGB (bloß) durch Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte kommt bei Eintritt der entsprechenden Folgen der Tat gemäß § 106a Abs 3 StGB die Qualifikation nach § 106 Abs 2 StGB zur Anwendung.