§ 93 StVG, § 94 StVG, § 119 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG
Das Beschwerderecht gem § 120 StVG steht nur der betroffenen inhaftierten Person, nicht aber Angehörigen oder anderen dritten Personen zu. (1)
Ein Anspruch auf Empfang einer bestimmten Person als Besucher besteht nicht. (2)