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Besuche zwischen inhaftierten Personen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2019/10JSt 2019, 65 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 93 StVG, § 94 StVG, § 119 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG

Das Beschwerderecht gem § 120 StVG steht nur der betroffenen inhaftierten Person, nicht aber Angehörigen oder anderen dritten Personen zu. (1)

Ein Anspruch auf Empfang einer bestimmten Person als Besucher besteht nicht. (2)

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