§ 54 StVG, § 54a StVG, § 60 StVG
§ 60 StVG ist nicht nur auf Bücher und Zeitschriften, sondern auch auf andere Medien (hier: CDs) sinngemäß anzuwenden. Nur fortbildende Bücher, Zeitschriften und andere Medien dürfen auch aus dem Eigengeld oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Rücklage finanziert werden. In den anderen Fällen ist das Hausgeld heranzuziehen.