„Nulla poena sine lege“ und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot wirft im Zusammenhang mit der zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG in § 265 Abs 1w FinStrG getroffenen Übergangsbestimmung verfassungsrechtliche Bedenken auf. Diese verfassungsrechtlichen Fragestellungen wurden bereits an den VfGH herangetragen, welcher in seinem jüngsten Erkenntnis seine Rechtsauffassung darlegte. Ebenso konnte der Gesetzgeber auch der Bestimmung selbst nicht in allen Belangen ihre Treffsicherheit verleihen, zumal sich mehrere Begriffe nicht eindeutig interpretieren lassen.