§ 64 Abs 1 Z 9 StGB, § 278b StGB
Nach der aktuellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs kommt es für die Begründung inländischer Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB darauf an, dass zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten im Inland besteht.