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Zur mangelnden Effektuierung einer Festnahmeanordnung

Newsletter(Be-)Merkenswerte JudikaturJSt-NL VÖStV 2018/16JSt 2018, 6 Heft 6, Newsletter VÖStV v. 1.11.2018

OGH, 14.03.2018, 13 Os 12/18s

Einen wiederholten Betrachtungsfehler der Verteidigung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren legt das Höchstgericht wie folgt dar:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Mai 2017, GZ 41 Hv 2/17k-81, wurde Ali A***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242, nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130, nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB idgF sowie der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 201 Abs 2 StGB idgF unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 13 Os 120/17x, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, mit Urteil vom 25. Jänner 2018, AZ 7 Bs 3/18a, gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Berufung nicht Folge.

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