§ 107 StVG, § 37 AVG
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der maßgebliche Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Seite 504
§ 107 StVG, § 37 AVG
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der maßgebliche Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
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