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Überlassung von Gegenständen (1); Bindung an eine Entscheidung einer früher zuständigen Vollzugsbehörde 1. Instanz (2)

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2018/65JSt 2018, 504 Heft 6 v. 1.11.2018

§ 33 StVG (1), § 132 StVG (1), Art 7 B-VG (2)

Inhaftierten Personen sind Gegenstände, die der Körperpflege dienen, nur insoweit zu überlassen, als diese ungefährlich sind. (1)

Es gibt kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten. (2)

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