§ 33 StVG (1), § 132 StVG (1), Art 7 B-VG (2)
Inhaftierten Personen sind Gegenstände, die der Körperpflege dienen, nur insoweit zu überlassen, als diese ungefährlich sind. (1)
Es gibt kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten. (2)