§ 33 Abs 1 FinStrG, § 98 Abs 3 FinStrG
Wenn davon ausgegangen werden kann, dass der steuerlichen Vertretung sämtliche Entnahmen des Alleingesellschafters der GmbH bekannt gewesen waren und nachweislich keine Aufklärung über die Kapitalertragsteuerpflicht aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen erfolgt ist, ist von keiner Hinterziehung der Kapitalertragsteuer auszugehen.