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Zurückweisung wegen entschiedener Sache

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2018/64JSt 2018, 503 Heft 6 v. 1.11.2018

§ 17 Abs 2 Z 1 StVG, § 68 AVG

Eine Identität der Sache im Sinne des § 68 AVG liegt dann vor, wenn sich der für die Entscheidung relevante Sachverhalt nicht geändert hat.

LG Innsbruck, 04.09.2018, 22 Bl 109/18x

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