§ 99 StVG, § 99a StVG, § 17 Abs 2 Z 1 StVG, § 45 AVG
Die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 99 StVG ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Im Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss