§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Anordnungen sind dem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen, der sie dem Strafgefangenen gegenüber tatsächlich trifft, wobei es unmaßgeblich ist, wer allenfalls eine Weisung hierzu erteilt hat.
OLG Wien, 17.07.2018, 132 Bs 205/18v