§ 4 Abs 2 StPO, § 37 StPO, § 38 StPO
Die Verbindung zweier Hauptverfahren gem § 37 Abs 3 StPO setzt die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen ist jenes Gericht, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.