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„Pecunia Non Olet“ - Kryptowährungen im Lichte der Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellKarin Mair , Shahanaz Müller , Nadine WeisswasserJSt 2018, 491 Heft 6 v. 1.11.2018

Virtuelle Währungen bieten ihren Nutzern die Möglichkeit Transaktionen außerhalb des regulären Finanzsystems durchzuführen und waren bislang nicht von geltenden Geldwäschebestimmungen umfasst. Dies ändert sich mit der am 30. Mai 2018 beschlossenen Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie. Trotz dieser neuen Regelungen bietet das virtuelle Währungssystem nach wie vor Möglichkeiten, den wahren Eigentümer und die Herkunft von Mitteln zu verschleiern.

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