Die StPO sieht an verschiedenen Stellen vor, Ermittlungsmaßnahmen von Dritten durchführen lassen zu können oder zu müssen. Dabei stellt sich jedoch – mit Blick auf den Rechtsschutz – die Frage, wie es zu einer Handlungsverpflichtung des Dritten als sohin „Erfüllungsgehilfe“ der Strafverfolgungsbehörden kommt. Da eine Ex-lege-Bestellung nur für die Kriminalpolizei zutrifft, muss es sich e contrario um zivilrechtliche Bande handeln, welche durch eine staatsanwaltliche Anordnung aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung zwischen Bund und Dritten geknüpft werden (falsa demonstratio non nocet!). Soweit auch noch eine von der Ermittlungsmaßnahme betroffene Person hinzutritt, erweitert sich dieses ursprüngliche Innenverhältnis durch ein Außenverhältnis zwischen Bund und eben jenem, wobei die Vermittlung und Durchführung den Dritten trifft.