Die Vision eines von Drohnen erfüllten Luftraums, aus dem mithilfe der Foto- und Videofunktion des unbemannten Luftfahrzeugs eine permanente Überwachung durch nicht identifizierbare Personen zu befürchten ist, ist für viele eine Schreckensvorstellung, die schrittweise realer wird. Neben Befürchtungen im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre werden aber auch immer wieder Fälle bekannt, in denen Drohnen abstürzen und Menschen verletzen oder Sachen beschädigen. Der folgende Beitrag untersucht die Zulässigkeit der Abwehr von Drohnen, insb die Frage, ob eine daraus resultierende Sachbeschädigung durch Notwehr gerechtfertigt sein kann.