Bereits 2011 wurde ins österreichische Umweltstrafrecht ein neues Deliktspaar (§§ 181b, c Abs 3 StGB) für vorsätzlichen bzw grob fahrlässigen grenzüberschreitenden Mülltransport entgegen Bestimmungen der EU-Verbringungsverordnung eingefügt. Unklar ist seither nicht nur die Auslegung einiger in den neuen Delikten enthaltenen Begriffe, sondern auch der genaue Anwendungsbereich der nach den Intentionen des Gesetzgebers als subsidiäre Auffangdelikte konzipierten Bestimmungen.