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Über die Frage des Bestehens eines Verschwiegenheitsrechts entscheidet ausschließlich das Gericht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/71JSt 2018, 429 Heft 5 v. 1.9.2018

§ 112 Abs 1 StPO, § 110 Abs 2 StPO

Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.

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