§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO
Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen.
Seite 429
§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO
Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen.
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