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Immer zuerst Aufforderungsverfahren - dann erst Sichtungsverfahren

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/72JSt 2018, 429 Heft 5 v. 1.9.2018

§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO

Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen.

Seite 429


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