§ 147 StVG
Unter der Missbrauchserwartung ist die – sich aus der Persönlichkeit des Strafgefangenen und seinem Vorleben oder seiner Aufführung während der Haft ergebende – Wahrscheinlichkeit der Begehung strafbarer Handlungen, der Flucht oder sonstiger Verstöße gegen die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu verstehen.