§ 120 Abs 1 StVG, § 13 Abs 3 AVG
Weist eine Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel – hier keine Beschwerdebegründung – auf, ist die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zulässig. Wird diesem nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Beschwerde zurückzuweisen, sofern im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen wurde.