Der in der Überschrift formulierte Rechtssatz fügt der bestehenden Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK und § 8 StPO inhaltlich nichts Neues hinzu. Er macht aber nachdenklich, weil man zunächst stutzt. „Wo kämen wir hin, wenn die StPO nicht auch und gerade für den Schuldigen gelten würde? Für den brauchen wir die StPO doch!“ So oder ähnlich könnte ein Einwand bereits gegen den Titel dieses Beitrags lauten. Ähnlich aber wie der Satz in der Überschrift die Unschuldsvermutung verdeutlicht, formuliert Art 212 der schwStPO von 20071 zur Garantie der Freiheit: „Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit“ und fährt dann mit einem zweiten Rechtssatz fort: „Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.“