Die seit dem StPRG 2004 in Kraft stehenden Bestimmungen des § 174 Abs 4 bzw des § 176 Abs 5 StPO, die Besonderheiten des Haftfristensystems im Falle einer Beschwerdeerhebung des Beschuldigten sowie generell für Beschwerdeentscheidungen des OLG enthalten, sorgen in ihrer praktischen Handhabung immer wieder für Diskussionen, weshalb sie mit diesem Beitrag einer Erörterung unterzogen werden sollen.