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Zur bedingten Entlassung bei § 21 Abs 1 und 2 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/39JSt 2018, 336 Heft 4 v. 1.7.2018

§ 21 Abs 1 StGB, § 21 Abs 2 StGB, § 47 Abs 2 StGB

Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht der Regelung des § 47 Abs 2 StGB.

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