§ 21 Abs 1 StGB, § 31 StGB, § 40 StGB
§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.