§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 144 Abs 1 StGB
Der Vermögensbegriff ist unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen. Auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-) Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen.