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Zum Vermögensbegriff bei der gefährlichen Drohung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/37JSt 2018, 336 Heft 4 v. 1.7.2018

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 144 Abs 1 StGB

Der Vermögensbegriff ist unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen. Auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-) Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen.

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