§ 4 Abs 2 FinStrG, § 9 FinStrG, § 34 Abs 1 FinStrG
Die Unkenntnis des Gesetzes wird nach der Rechtsprechung nur dann als unverschuldet angesehen, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Jedoch kann dem Täter die mangelnde Erkundung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm Zweifel kommen mussten.