§ 8 Abs 1 FinStrG, § 35 Abs 1 FinStrG, § 98 Abs 3 FinStrG
Ob etwas als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, hat das BFG nach Maßgabe des § 98 Abs 3 FinStrG unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite der Nachweis zu führen.