§ 283 StGB
§ 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.
OGH, 22.11.2017, 15 Os 129/17k
RS0131770