§ 156c Abs 1 Z 4 StVG
Aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests zur Strafhaft ist abzuleiten, dass ein Aufenthaltsverbot dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronischen Hausarrestes grundsätzlich nicht entgegensteht. Aus der Tatsache eines Aufenthaltsverbotes alleine vermag daher keine Missbrauchsgefahr abgeleitet werden.