§ 17 StVG, § 8 AVG, § 17 AVG
Ein Antrag auf Akteneinsicht setzt den Bezug zu einem bestimmten vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus, in dem er Parteistellung hat. Eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG setzt einen eigenen Rechtsanspruch oder ein eigenes rechtliches Interesse am Verfahren voraus.