§ 17 StVG, § 17 AVG
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.