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Recht auf Akteneinsicht und Aktenkopie

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2018/39JSt 2018, 331 Heft 4 v. 1.7.2018

§ 17 StVG, § 17 AVG

Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

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