§ 90f StVG, § 107 StVG
Gem § 26 Abs 2 haben Strafgefangene (unter anderem) alles zu unterlassen, was die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet. Anstandsverletzungen bedürfen keiner erhöhten Publizität. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 107 Abs 1 Z 10 StVG ist nicht die Kenntnis des Verunglimpften selbst erforderlich.