§ 126 Abs 1 StVG, § 126 Abs 2 StVG
Von einem Missbrauch iS des § 126 Abs 1 StVG kann gesprochen werden, wenn ein Strafgefangener die Lockerungen des § 126 StVG zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstiges Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützen könnte oder die Unterbringungsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20) in Einklang gebracht werden kann.