§ 29 Abs 6 FinStrG, § 116 Abs 1 BAO
Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG vorliegen, hat die Abgabenbehörde als Vorfrage gemäß § 116 BAO zu beurteilen, ob tatsächlich ein Finanzvergehen bewirkt wurde.