§ 54 StVG, § 54a StVG
Grundsätzlich steht die Rücklage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zur Verfügung. Eine Unterhaltspflicht des in der Strafhaft nur über eine geringe Arbeitsvergütung verfügenden Antragstellers gegenüber seiner Mutter ist jedoch nicht anzunehmen.