§ 21 Abs 1 FinStrG, § 21 Abs 2 FinStrG, § 23 Abs 2 FinStrG, § 23 Abs 3 FinStrG, § 33 FinStrG
Ein Insolvenzverfahren bewirkt keine Änderung der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge. Welche konkret ausstehende Abgabenforderung im Insolvenzverfahren festgesetzt wird, ist nur im Rahmen der Strafbemessung bei der Beurteilung der Schadensgutmachung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.