Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Umständen ein Beamter das Delikt des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verwirklichen kann, wenn er es im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unterlässt, den Verdacht einer Straftat zu melden. Die Tendenz, privatwirtschaftliche Verhaltensweisen wegen ihrer Budgetwirksamkeit für öffentliche Haushalte in die Nähe schlichter Hoheitsverwaltung zu rücken, um daraus eine Anzeigepflicht zu begründen, kann zu unsachlichen Ergebnissen führen, die kritisch hinterfragt werden sollen. Schließlich soll auf den für § 302 StGB erforderlichen erweiterten (Rechts-)Schädigungsvorsatz eingegangen werden, der insofern den Anwendungsbereich des Delikts begrenzt, als er nicht die unterlassene Meldepflicht zum Bezugspunkt haben kann. All diese Fragen sollen mit Blick auf ein den Autoren zur Verfügung gestelltes erstinstanzliches (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Landesgerichts Wels1 erörtert werden.