Nach der Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums konnte eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB aF nicht versucht werden, wenn der schwere Verletzungserfolg trotz eines festgestellten Vorsatzes auf eine schwere Verletzung nicht eingetreten ist. Durch das StRÄG 2015 wurde der Qualifikationstatbestand umformuliert. Daher stellt sich nun von neuem die Frage, ob ein Versuch nach § 84 Abs 4 StGB idgF möglich ist. Das OLG Innsbruck* hat diese Frage unlängst bejaht, der OGH hat sich noch nicht dazu geäußert. Im folgenden Beitrag werden die Argumente pro und contra beleuchtet.