Welche gesetzlichen Anforderungen müssen bei präventiven Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden, die die Freizügigkeit des Individuums einschränken? Wie ist das Gefährderpotenzial in der Rechtsanwendung festzustellen? Mit diesen Fragen setzte sich die GK des Straßburger Gerichts in ihrer Entscheidung zu De Tommaso / Italien auseinander. Im konkreten Fall stellten die Richter eine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit gem Art 2 4. ZPEMRK sowie des Rechts auf eine öffentliche Anhörung gem Art 6 EMRK fest und präzisierten in den Urteilsbegründungen einige Anforderungen zum Bestimmtheitsgebot von Präventionsmaßnahmen für den Gesetzgeber.