Das Erk VfGH 14.3.2017, G 405/2016 ua reiht sich in die bisherigen E ein, welche die Verfassungsmäßigkeit des Verteidigerkosten-Beitrages des Bundes nach § 393a Abs 1 StPO zum Gegenstand hatten – und diese entweder bejahten1 oder sich mit dieser nicht meritorisch auseinandersetzten2. Das Erk G 405/2016 ua ist nun aber das erste, in welchem der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit ua der Höchstbeträge meritorisch abgesprochen hat. Die vorliegende Besprechung untersucht die Argumente des VfGH kritisch auf ihre Stichhaltigkeit.